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Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Rehabilitation haben und wie Sie eine Reha beantragen? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihnen den Weg in die Reha zu erleichtern.

Unsere Klinik führt stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussrehabilitationen durch.

Medizinische Rehabilitation

Eine medizinische Rehabilitation ist eine geplante stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme, welche Sie selbst beantragen. Grundsätzlich haben alle Menschen, die in der Sozialversicherung versichert sind, ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit.

Durch ihr Recht auf Reha können Sie somit jederzeit eine Rehabilitation beantragen.

Haben Sie bereits eine Reha-Maßnahme abgeschlossen, dürfen Sie erst nach 4 Jahren eine neue Rehabilitation beantragen. Nur in dringenden medizinischen Fällen ist ein früherer Anspruch möglich. Individuelle Krankheitsbilder können eine erneute Reha etwa nach 2 Jahren möglich machen, aber auch schon nach wenigen Monaten nach Beendigung der ersten Rehabilitation. Dies wird seitens des Leistungsträgers individuell geprüft.

Um Ihnen den Weg zu Ihrer Reha-Maßnahme zu erleichtern, haben wir Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Beantragen einer Rehabilitation zusammengestellt:

Füllen Sie den Antrag auf Rehabilitation aus. Im Folgenden finden Sie Formularpakete für die Beantragung einer medizinischen Rehabilitation: Antragspakete der Deutschen Rentenversicherung.

Sie können Ihren Reha-Antrag auch ganz bequem online stellen und die Vorteile der elektronischen Antragstellung der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Der Antrag kann jederzeit zwischengespeichert und Nachweise (wie Befundberichte, Gutachten, Formular Wunsch- und Wahlrecht) digital hochgeladen werden. Hier kommen Sie zu dem e-Service der Deutschen Rentenversicherung.

Fügen Sie den Befundbericht oder das Gutachten Ihres Hausarztes bei. Damit beschleunigen Sie das Verfahren.

Bei den Rentenversicherungsträgern lassen die Versicherten von ihrer behandelnden Ärztin, ihrem behandelnden Arzt, Betriebsärztin oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellen, den sie gemeinsam mit dem Antrag einreichen. Sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt auf die Erstellung des Berichtes an.

Ausnahme: Bei Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird ein medizinisches Gutachten erstellt. Dieses wird von der Stelle, bei der der Antrag eingeht, oder vom Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben. Hier gelangen Sie direkt zur Rehabilitations-Gutachter-Suche.

Senden Sie Ihren Antrag an den Kostenträger Ihrer Rehabilitation. Dies können zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung (e-Service der Deutschen Rentenversicherung), Ihre Krankenkasse oder die Unfallversicherung sein. Der Kostenträger prüft die Notwendigkeit einer Rehabilitation. Er muss über den Antrag spätestens nach drei Wochen entscheiden.

Wenn Sie den Reha-Antrag versehentlich beim falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser verpflichtet, diesen innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.

Warten Sie die Beurteilung ab. Der sozialmedizinische Dienst Ihres Rentenversicherungsträgers entscheidet, ob Ihre Rehabilitation medizinisch notwendig ist oder veranlasst eine weitere ärztliche Untersuchung. Bei Erwerbstätigen ohne Berufskrankheit oder Versorgungsleiden ist die Rentenversicherung zuständig.

Treffen Sie Ihre Auswahl. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird entsprechend der Diagnose eine geeignete Rehaklinik ausgesucht und die Dauer der Rehabilitation festgelegt.

Sie möchten eine Reha in unserer Klinik Niederrhein machen? Dann nutzen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht! Wir haben Ihnen Informationen und Formulare zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes zusammengestellt, um Sie bestmöglich dabei zu unterstützen.

Informieren Sie bitte Ihren Arbeitgeber und Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, wenn Ihre Rehabilitation bewilligt wurde.

Anschlussrehabilitation (AHB)

Die Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine Form der medizinischen Rehabilitation. Sie beginnt spätestens 14 Tage nach Ihrem stationären Krankenhausaufenthalt und kann, je nach Rehabilitationsklinik, sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden. Die AHB soll Ihnen helfen, die Folgen Ihrer Erkrankung oder Operation durch geeignete Therapien zu lindern und wieder fit für Alltag und Beruf zu werden.

Nach einem medizinischen Notfall, beispielsweise einer Operation, stellt das Krankenhaus fest, ob eine AHB erforderlich ist. Möglicherweise ist Ihr Krankenhausaufenthalt auch geplant und Sie wissen, dass Sie im Anschluss eine AHB benötigen.

Ihr Antrag
Da viele Patientinnen und Patienten im Krankenhaus noch nicht in der Lage sind, sich um Antragsformalitäten zu kümmern, unterstützt Sie der Sozialdienst des Krankenhauses dabei. Sie möchten Ihre Rehabilitation in unserer Klinik Niederrhein durchführen? Auch bei einer AHB haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wunschklinik anzugeben.

Beachten Sie folgende Schritte:

  • Vereinbaren Sie oder eine Person Ihres Vertrauens frühzeitig einen Termin mit dem Sozialdienst im Krankenhaus und kündigen Sie dabei an, dass Sie über Ihr Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der anstehenden AHB sprechen möchten.
  • Schreiben Sie nachvollziehbare Gründe für die Wahl Ihrer Wunschklinik auf. Zum Beispiel:
    • Die Behandlungsschwerpunkte und Therapiemöglichkeiten sind auf Ihre Krankheit ausgerichtet und spezialisiert.
    • Die Rehaklinik deckt auch Nebenerkrankungen mit ab, die Ihr Krankheitsbild gegebenenfalls betreffen.
    • In der Rehaklinik können Sie sich in Ihrer Muttersprache unterhalten.
    • In der Rehaklinik kann eine Begleitperson mit aufgenommen werden.
  • Besprechen Sie Ihre Klinikwahl bei Ihrem Termin mit dem Sozialdienst und geben Sie eine schriftliche Begründung für Ihre Wunschklinik ab.

Allgemeine Hinweise für Sozialdienste zur AHB

Vom AHB-Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland können Personen profitieren, die in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln wohnen oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind onkologische Nachsorgeleistungen. Diese regelt im Bundesland Nordrhein-Westfalen die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung in NRW.

Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung

Für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten andere Verfahren. Informationen hierzu finden Sie über den untenstehenden Link.

Der Krankenversicherungsträger ist für die AHB zuständig bei Personen ohne Beitragsleistung zur Deutschen Rentenversicherung, Personen, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben (außer onkologische AHB) und Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen.

Allgemeine Informationen zur Anschlussrehabilitation der Deutschen Rentenversicherung

Eine Skizze zum Verfahrensablauf finden Sie in dem bereitgestellten Flyer im nächsten Reiter „AHB-Clearingstellen“.

Das Besondere am AHB-Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist die Wahlmöglichkeit der Antragsübermittlung. Diese können Sie entweder an die zentrale AHB-Stelle oder an eine der “AHB-Clearingstellen” in den eigenen AHB-Kliniken senden.

  • Aggertalklinik in Engelskirchen,
  • Klinik Niederrhein in Bad Neuenahr
  • Klinik Roderbirken in Leichlingen
  • Lahntalklinik in Bad Ems.

Eine Skizze zum Verfahrensablauf und die Kontaktdaten der AHB-Clearingstellen finden Sie in unserem Flyer AHB-Kompakt.

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist zuständig, wenn:

  • der Patient oder die Patientin der Durchführung einer AHB zustimmt
  • die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Diagnose eindeutig unter Angabe des ICD-10-Codes geklärt ist
  • eine AHB-Indikation nach dem AHB-Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung vorliegt
  • Rehabilitationsbedarf besteht
  • der Patient oder die Patientin rehabilitationsfähig ist
  • die Rehabilitationsziele erreicht werden können

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Ausschlussgründen

Ein Bedarf besteht zu Lasten der Rentenversicherung, wenn durch die Erkrankung eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit besteht, die Erwerbsfähigkeit erheblich gebessert oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann. Es muss eine positive Erwerbsprognose bestehen.

Für das Antreten einer Rehabilitationsmaßnahme ist es notwendig, dass die Person auch rehabilitationsfähig ist. Damit ist gemeint, dass die akuten Behandlungen der Erkrankung abgeschlossen sein müssen und beispielsweise keine Operationen mehr geplant sein dürfen.

Rehakliniken fordern von Patientinnen und Patienten viel Eigeninitiative und Motivation. Das Mitwirken durch die Rehabilitierenden ist von großer Bedeutung für den angestrebten Heilungsprozess, weshalb die Rehabilitationsfähigkeit in großem Maße von der körperlichen und geistigen Belastungsfähigkeit abhängig ist.

Rehabilitationsfähigkeit besteht demnach, wenn:

  • die Akutphase abgeklungen ist
  • die Wundheilung komplikationslos, weitestgehend abgeschlossen ist
  • die Patientin oder der Patient früh mobilisiert ist. Das bedeutet ohne fremde Hilfe essen, sich alleine waschen und sich auf der Station frei bewegen können
  • sie oder er körperlich, seelisch und geistig ausreichend belastbar ist und aktiv an der Maßnahme mitwirken kann
  • Reisefähigkeit vorliegt. Das heißt, dass grundsätzlich die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder PKW möglich ist (in Ausnahmefällen muss eine ärztliche Begründung vorliegen; zum Beispiel bei Anreise mit Krankentransportwagen)
  • spezielle Infektionskrankheiten oder Besiedlung mit multiresistenten Keimen mit der aufnehmenden Klinik abgesprochen sind
  • eine Kontraindikation bei schwerwiegenden Begleiterkrankungen ausgeschlossen ist.

Das Ziel einer AHB, zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung, ist der Erhalt, die wesentliche Besserung oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

Folgend finden Sie das Antragspaket für Anschlussrehabilitation der Deutschen Rentenversicherung. Bitte beachten Sie, dass Sie vor dem Download den betreffenden Träger auswählen, da die Antragspakete trägerspezifische Formulare enthalten.

Antragspaket für Anschlussrehabilitation der Deutschen Rentenversicherung

Wichtiger Hinweis: Der Befundbericht (Formular G0260) muss sorgfältig, lesbar und unter Angabe der ICD-10 (Code) ausgefüllt werden. Für die weitere medizinische Begutachtung sind die Punkte „Begleiterkrankungen und Funktionseinschränkungen“ und „klinische und medizinisch-technische Befunde“ besonders wichtig.

Formulare, die im Krankenhaus ausgefüllt werden (diese finden Sie über oben genannten Link):

  • G0102-13 – Abruf einer Auskunft aus dem Versicherungskonto beim kontoführenden Rentenversicherungsträger
  • G0250-00 – Antrag auf Anschlussrehabilitation (AHB)
  • G0251-00 – Informationen über die AHB – für die Mitarbeiter des Krankenhauses
  • G0252-00 – Informationen über die AHB – für die Patientin oder den Patienten
  • G0260-00 – Befundbericht zum AHB-Antrag

 

Ergänzende Formulare der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

  • G0257-13 – Zusatzbogen bei Antrag auf stationäre neurologische AHB
  • G0258-13 – Zusatzbogen bei Antrag auf ganztägig ambulante kardiologische AHB
  • G1714-13 – Anforderung einer Rückmeldung zum AHB-Antrag